|
Am
20. 9. 85 muß die STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG jenes
vom BUNDESKANZLERAMT über dessen Tarnorganisation angestrengte
Ermittlungsver-fahren gegen mich ablehnen, da der Anzeigeerstatter gewisse
Formfehler begangen hat, welche im Falle einer späteren gerichtlichen
Verhandlung als solche herauskämen.
Das
entsprechende Dokument der STAATSANWALT-SCHAFT HEIDELBERG vom 20. 9. 85
Nr. 41 Js 1055/85 , in welchem sie eine Einleitung eines
Ermittlungsver-fahrens gegen mich ablehnt, liegt mir vor, und ich möchte
hier nur die Gründe, die die STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG jenem
Anzeigeerstatter, jener Tarnorgani-sation des BUNDESKANZLERAMTES, nennt,
der guten Ordnung halber wiedergeben: |
|
|
|
|
|
|
|
|
Dem
Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe als Präsident der WYMS
(WORLD YOUTH MOVEMENT FOR THE SCIENCE OF CREATIVE INTELLIGENCE) und
als Verantwortlicher der Deutschen Kulturstiftung sich des
Betrugs zum Nachteil zahlreicher Firmen strafbar gemacht. Die beiden
Organisationen sind in einem aufwendigen Anwesen in 6901 Schönau-Altneudorf,
Adam-Remmele-Straße 3 ansässig. Täglich sollen dort
etwa 10 Vertreter von Firmen Angebote für Aufträge in der
Größenordnung zwischen 1.000.000,- bis hin zu 800.000.000,-
DM abgeben. Tatsächlich würden von diesen Organisationen niemals
nennenswerte Beträge in der Bundesrepublik investiert werden. Die
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten diene lediglich der Gewinnung
von Teilnehmern für kostenpflichtige Seminare mit Teilnehmer-gebühren
von über 20.000,- DM. Der Anzeigeerstatter teilt jedoch mit, daß
er diese Information von den fraglichen Firmen nur unter Zusicherung
strikter Vertraulichkeit erhalten habe.
Der
Vortrag des Anzeigeerstatters ist nicht ausreichend, um den Verdacht
des Betrugs nahezulegen. Das Gebäude, in dem die von dem Beschuldigten
Peter Hübner geleiteten Organisationen ansässig sind, ist
höchst anspruchsvoll ausgestattet. Zu der Ausstattung gehört
unter anderem, wie dies auch aus anderen Verfahren bekannt ist, eine
leistungsfähige und kostspielige Computeranlage. Es drängt
sich deshalb nicht von vornherein der Verdacht auf, daß die Firmenvertreter
zu Verkaufsgesprächen geladen werden in der von vornherein gefaßten
Absicht, keine Verträge abzuschließen. Es ist durchaus übliche
Geschäftspraxis bei größeren Aufträgen, eine Vielzahl
von Angeboten einzu-holen. Davon gehen sicherlich auch die Firmenvertreter
aus. Darüber hinaus ist es sicherlich auch üblich, daß
Firmen Investitionen tätigen, um einen Auftrag zu erhalten. Erhält
eine Firma trotz dieser Investition den Auftrag nicht, so ist dies übliches
Geschäftsrisiko. Daß dies offensichtlich auch von den Firmen
so gesehen wird, läßt sich daraus schließen, daß
bisher nicht eine einzige Firma den Beschuldigten oder die von ihm geleiteten
Organisationen wegen Betrugs angezeigt hat. Da die Firmen von dem Anzeigeerstatter
die Zusicherung strikter Vertraulichkeit erhalten haben, ist es auch
nicht möglich, das Ermittlungsverfahren durch Befragung dieser
Firmen in Gang zu setzen.
3.
Nachricht mit Gründen o. RMB*
an Anzeigeerstatter * Rechtsmittelbelehrung
4.
Nachricht an Beschuldigten unterbleibt,
da nicht vernommen.*
*
Dieser ganze Vorgang spielte sich also aufgrund jener Tatsache, daß
ich in dieser Sache nicht persönlich ver-nommen worden war, in
der zwielichtigen Kooperation von STAATSANWALTSCHAFT und Tarnorganisation
des BUNDESKANZLERAMTES, deren VORSITZENDER der BUNDESKANZLER-AMTSMINISTER
war hinter mei-nem Rücken ab und wurde mir erst zwei Jahre
später bekannt.
Die
Tarnorganisation des BUNDESKANZLERAMTES schaltet daraufhin die von der
STAATSANWALTSCHAFT angesprochenen kleinen Formfehler aus und erreicht
schließlich nach unseren Ermittlungen mit geschickter
ministerieller Flankenstellung doch die gewünschte Auf-nahme
des Ermittlungsverfahrens. |
|
|
|
|
|
|
|