PETER HÜBNER  ·  PREIS DER FREIHEIT  DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH  EINE DOKUMENTATION  Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
DEUTSCHES KULTUR FORUM
 
Seite 15
Die Geschichte der Deutschen Kulturstiftung
 
Teil 3   •   VERTRETER DES VOLKES – Die Goldene Partei Deutschlands
Der achte große ökumenische Schlag der Diktatur gegen die
bürgerlichen Demokratisierungsbestrebungen
__________________________________________________________________________________________________
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 INHALT
 Preis der Freiheit - Inhalt
 Vorwort des Verlages
 Vorwort des Autors
 Vorwort der
 Deutschen Kulturstiftung
 TEIL 3
 Der achte große
 ökumenische Schlag
 der Diktatur gegen die
 bürgerlichen  Demokratisierungs-
 bestrebungen
 Fernschreiben der
 Deutschen Kulturstiftung
 an den Rat der
 Evangelischen Kirche
 Deutschlands
 An die große Glocke
 gehängt:
 Ferschreiben der
 Deutschen Kulturstiftung
 an Führende
 Persönlichkeiten
 Countdown –
 Durchsuchungsbeschluß
 Letzte  Vorbereitungsphase
 des Countdown –
 Vernehmungsprotokoll
 Durchsuchungsbefehl
 Countdown –
 Koordinationsfehler
 Der sichere Griff
 nach den Drahtziehern
 Telex der Deutschen
 Kulturstiftung
 an den Rat der
 Evangelischen Kirche
 Deutschlands
 Die amtliche Provokation
 eines „Unfalls“
 Die amtliche Verhinderung
 des Griffs nach den
 Drahtziehern
 Gehen wir dieser ganzen
 Aktion noch einmal auf
 den Grund:
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ARCHIV
aktuell
  Die amtliche Verhinderung
des Griffs nach den Drahtziehern
             
                                         
 

Knapp drei Monate später erhielt unser Anwaltsbüro am 17. 3. 1987 von der Staatsanwaltschaft Heidelberg den Bescheid, daß diese am 8.3. in dem Ermittlungsverfahren gegen die genannte Frau P. wegen falscher Verdäch-tigungen, übler Nachrede und Verleumdung die Einstellung verfügt hatte:

             
                                         
 

EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
der STAATSANWALTSCHAFT
BEI DEM LANDGERICHT HEIDELBERG

             
                                         
 

STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG
Postfach 105308
6900 Heidelberg 1

08. 03. 1987

Az.: 41 Js 1004/87

Frau
Rechtsanwältin

Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Frau Renate P.
wegen falscher Verdächtigung u.a.

Anbei übersende ich die Einstellungsverfügung vom 08.03.1987.

gez. Heister, Staatsanwalt
Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht
-Az. 41 Js 1004/87-

             
            Heidelberg, den 8. 3. 1987              
                                         
 
Vfg.

Das Verfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

G r ü n d e:

Die Beschuldigte Renate P., geb. ..... in ....., wohnhaft ..... erschien am 1.9.1986 auf der Dienststelle des Dezernates 6 der Polizeidirektion Heidelberg und machte dort Angaben zum Verbleib ihrer Tochter Ariane P.

Diese wurde seit dem 13. 3. 1986 vermißt und erst am 28. 11. 1986 von Jägern während einer Treibjagd, ca. 2 1/2 Kilometer vom Wohnort entfernt, in einer Tannenschonung tot aufgefunden.

Ariane P. war das einzige Kind der beschuldigten Witwe.

In dieser Vermißtensache gab die Beschuldigte gegenüber der Kriminalpolizei am 1. 9. 1986 u.a. an, daß sich ihre Tochter mit Sicherheit in der Sekte „Deutsche Kulturstif-tung“ aufhalte. Nachdem im Fernsehen die Vermißten-fahndung nach ihrer Tochter ausgestrahlt worden sei, habe ein Mann angerufen und mitgeteilt, daß er mit einiger Sicherheit ihre Tochter als Mitglied einer Sekte in der Düsseldorfer Innenstadt gesehen habe. Sie solle dort irgendwelche Handzettel ausgeteilt haben. Die Fernseh-fahndung sei am 17. 7. 1986 in WDR 3 ausgestrahlt worden.

Einige Zeit später habe sich nochmals ein Herr aus dem Ruhrgebiet gemeldet, der damals die Fernsehfahndung gesehen habe und zuvor seinen Urlaub auf dem Camping-Platz in Altneudorf bei Heidelberg verbracht habe.
Dieser Herr sei sich sicher gewesen, ihre Tochter in Altneudorf gesehen zu haben.
In der Nähe des Camping-Platzes habe sich das Grundstück einer Sekte befunden, auf dessen Gelände er ihre Tochter am 10.8.1986 gesehen haben wollte.

Die Beschuldigte begab sich daraufhin am 27. 8. 1986 nach Altneudorf und beobachtete dort täglich das Gelände der Sekte „Deutsche Kulturstiftung“, auch bis spät in die Nacht hinein. Sie gab an, dabei den Eindruck gewonnen zu haben, daß die jungen Mädchen dort als „Sklavinnen“ benutzt werden, weil sie diese bei der Verrichtung von allen möglichen Hausarbeiten habe beobachten können. Diese Mädchen seien auch nie im Garten zu sehen gewesen und hätten auch das Gelände nicht verlassen.

Nach ihren eigenen Worten, mit den Nerven völlig am Ende zu sein, gab sie ferner an, dann auch zweimal ihre Tochter Ariane auf dem Gelände der Sekte gesehen zu haben. Das eine Mal auf dem Balkon, das andere Mal in der Einfahrt vor dem Haus, dabei allerdings nur von hinten.

Sie sei sich sicher gewesen, daß es sich beide Male um ihre Tochter gehandelt habe.

Die Beschuldigte gab schließlich an, daß sich Einwohner aus Altneudorf darüber beschwert hätten, daß Sektenmitglieder auf ihrem Gelände irgendwelche Dinge verbrannt hätten, die nach „Organischem“ gerochen hätten. In diesem Zusammenhang müsse man wissen, daß diese Sekte „Indien-orientiert“ sei und in Indien Leichen verbrannt würden.

Die Kriminalpolizei Heidelberg erwirkte aufgrund dieser Angaben einen Durchsuchungsbefehl für das Anwesen der „Deutschen Kulturstiftung“, Adam-Remmele-Str. 3, 6917 Schönau-Altneudorf. Die Durchsuchung wurde am 4.9.1986 von der Kriminalpolizei Heidelberg durchgeführt; sie führte jedoch nicht zum Auffinden der vermißten Ariane P.

Der Beschuldigten wird ein Vergehen der falschen Verdächtigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung zur Last gelegt.

Durch ihre Angaben bei der Kriminalpolizei Heidelberg am 1. 9. 1986 habe sie die „Deutsche Kulturstiftung“ bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeige zuständigen Amtsträger wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behörd-liches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen sie herbeizuführen und die Mitglieder der „Deut-schen Kulturstiftung“ in der Ehre gekränkt.

Die Ermittlungen haben keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Der Beschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, daß sie wider besseren Wissens, in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen die „Deutsche Kultur-stiftung“ herbeizuführen, diese Angaben gemacht hat.

Sie hat glaubhaft dargelegt, daß sie im Anschluß an die Fernsehfahndung vom 17. 7. 1986 aus zwei verschiedenen, überzeugenden Quellen die Information erhalten habe, daß sich ihre Tochter bei einer „Sekte“ aufhalte.

Nur aufgrund dieser Informationen habe sie das Anwesen der „Deutschen Kulturstiftung“ beobachtet. Sie hat ferner glaubhaft dargetan, daß sie, zwar mit den Nerven völlig am Ende, ihre minderjährige Tochter zweimal auf diesem Gelände gesehen habe.

Insoweit ist festzustellen, daß jedenfalls was den subjek-tiven Tatbestand betrifft, kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist. Die Beschuldigte handelte weder mit dem Vorsatz, einen anderen falsch zu verdächtigen, noch übel nachzureden oder gar zu verleumden.
Die Angaben der Beschuldigten waren allein von der Sorge um das Wohlergehen und das Wiederauffinden ihrer einzigen, minderjährigen Tochter bestimmt.

Soweit der Beschuldigten eine üble Nachrede oder Ver-leumdung zur Last gelegt wird, handelte sie in Wahrneh-mung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Sie hat den Grundsatz der Interessenabwägung im Rahmen des § 193 StGB nicht verletzt.
Die den Anzeigenden treffende gewisse Prüfungspflicht bezüglich der Richtigkeit des Anzeigeninhalts hat sie ge-wahrt, indem sie das Gelände der „Deutschen Kultur-stiftung“ mehrere Tage beobachtet hat und sie dabei eine weibliche Person gesehen hat, die sie für ihre Tochter gehalten hat. Da sie von Dritten den Hinweis erhalten hatte, daß sich ihre Tochter dort aufhalte, ist nicht ersichtlich, daß sie insoweit leichtfertig gehandelt hat.

Das Verfahren war somit einzustellen.

gez. Heister, Staatsanwalt

             
                               
  Ende des Zitats                      
                                         
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
           
                                   
  Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
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