Es
ist aufgrund dieser im Polizeiprotokoll gemachten Behauptungen keine
Frage, daß es sich hier eindeutig um den konkreten Fall einer
falschen Verdächtigung, üblen Nachrede und Verleumdung handelt
und in Verbindung mit jenen geflissentlichen informations
vermittelnden
honorigen Ämtern und Personen gar um den Fall einer gezielten Volksverhetzung.
Wie
kommt aber die Staatsanwaltschaft Heidelberg an welche der Antrag
der GOLDENEN PARTEI auf Strafverfolgung überhaupt nicht gestellt
war dann zu jenem amtlichen Schluß, daß ihre Ermittlungen
keinen hinreichenden Tatverdacht für eine falsche Verdächtigung,
eine üble Nachrede oder eine Verleumdung ergeben haben?
Handelt
es sich denn, wenn man jemandem nachsagt, daß er Mädchen
als Leibeigene oder Sklavinnen halte, sie verschleppe und sie der Prostitution
zuführe, nicht um eine schlimme Verdächtigung, eine üble
Nachrede oder eine Verleumdung nur, weil es sich hier aufgrund
von Aussagen der Jugendämter, der Polizei und der modernen kirchlichen
Inquisitoren um eine Sekte handeln soll?
Ist
eine unbequeme Organisation, der von amtlicher und kirchlicher Seite
das Attribut Sekte aufoktroiert wird, damit auch automatisch
vogelfrei für schlimme, höchst kriminelle Verdächtigungen,
Verleumdungen und üble Nachrede?
Und kann sie sich dann überhaupt nicht mehr dagegen wehren, nur
weil eine Verfolgung solchen Anspruchs über eine Staatsanwaltschaft
beinahe vorprogrammiert abge-blockt wird, indem diese das Verfahren
einfach einstellt mit der unglaublichen Begründung: Die Ermittlungen
haben keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben obwohl Unterstellungen
einer extrem strafbaren kriminellen Handlung doch immerhin bei der Polizei
zu Protokoll gegeben und dabei amtlich bestätigt worden waren?
Ist
wenn es sich um eine sogenannte Sekte handelt
selbst das Polizeiprotokoll für die Strafverfolgung kein hinreichendes
Dokument mehr?
Was mehr kann man als Beweismaterial liefern als eine amtlich bestätigte
Aussage?
Jeder
wird doch bekanntlich gleich als Krimineller aner-kannt, wenn er seine
Tat im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zugibt und mit seiner Unterschrift
noch einmal bestätigt!
Für
die willkürliche Verfügung der Einstellung dieses Verfahrens
durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg oder besser über die schon
mittlerweile weitläufig beanspruchte Staatsanwaltschaft Heidelberg
kann es meines Erachtens nur einen plausiblen Grund geben: den rechtswidrigen
Schutz all derjenigen amtlichen und kirchlichen Stellen, die all diese
Visionen der Verleumdung in geradezu verbreche-rischer Weise skrupellos
in jene von der Sorge um ihre minderjährige Tochter geplagte Frau
hineingeimpft haben: an dieser Frau zur Verfolgung von rechtswidrigen
Macht-interessen einen regelrechten Psychoterror getrieben haben, der
dann schließlich im Tode der Tochter eskaliert.
Man
weiß heute aufgrund vielfältiger wissenschaftlicher Untersuchungen,
daß bei Menschen, die sich sehr nahe stehen wie beispielsweise
Mutter und Tochter auf der Ebene des Bewußtseins auch bei
räumlicher Entfernung eine große Beeinflussung möglich
ist und auch stattfindet.
Nehmen
wir einmal an, die Tochter habe Selbstmord began-gen, dann bliebe noch
zu untersuchen, inwieweit sie in ihrem Bewußtsein von den JUGENDÄMTERN,
der POLIZEI und der KIRCHE über das Bewußtsein der Mutter
systematisch skrupellos in den Tod getrieben wurde weil sie sich
vielleicht gerade innerhalb der Pubertät in einer sehr kritischen
Situation befand und somit schon ein leichter entsprechender
Druck über die Mutter auf ihr Bewußtsein ausreichte, um sie
zu einer solchen unbedachten Handlung zu veranlassen.
Wie
chaotisiert die Mutter selbst schon von jenen JUGENDÄMTERN, POLIZEIDIENSTSTELLEN
und KIRCHENEXPERTEN worden war, zeigt sich ja schon alleine darin, daß
sie sich bei ihrer polizeilichen Verneh-mung erst einmal lang anhaltend
über ihr eingeimpftes, mörderisches Wissen betreffend unsere
Sekte ausge-lassen hatte und dann nach langer Zeit,
vielleicht erst nach einer viertel oder halben Stunde, auf ihre tatsächliche
Suche nach ihrer minderjährigen Tochter zu sprechen kam und darauf,
daß sie sie bei uns gesehen haben will.
Denkt
denn eine Mutter, wenn sie auf der Suche nach ihrer minderjährigen
Tochter zur Polizei geht, nicht ganz natürlich erst einmal an ihre
Tochter und dann hintenan erst an alle weiteren Dinge?
Es
gibt nach allen vernünftigen Überlegungen auch hier nur einen
plausiblen Schluß: der armen Frau muß ihre bedrük-
kende Vorstellung im einzelnen systematisch eingebleut worden sein
wahrscheinlich in trauter Zusammenarbeit der von ihr angesprochenen
JUGENDÄMTER, POLIZEI-DIENSTSTELLEN und KIRCHLICHEN SEKTEN-EXPERTEN.
Und
die grausamen Fantasiegespinste, welche ihr dabei rücksichtslos
eingeimpft und eingebleut waren, hatten schließlich ihr Bewußtsein
mit den Visionen
- der
Versklavung ihrer minderjährigen Tochter,
- der
Verschleppung ihrer einzigen Tochter,
- der
gewaltsamen Zuführung ihres einzigen Kindes
zur Prostitution und schließlich
- der
Verbrennung ihres geliebten Kindes
völlig
vereinnahmt und chaotisiert, so daß sie schließlich
selbst tatsächlich in einer Art Versklavung jener Dienst-stellen
und Experten solchen Druck auf ihre Tochter ausübte
und möglicherweise solche Visionen auf ihre Tochter übertrug,
daß diese in einem ganz kritischen Moment ihrer pubertären
Lebensphase zu einer entspre-chenden Kurzschlußhandlung getrieben
worden war.
Unabhängig
von vielen wissenschaftlichen Untersuchungen, die auf diesem Gebiete
heute international vorliegen, habe ich mich in meinem Buch Demokratisches
Manifest auch über das traditionelle Verständnis unserer
bekannten Hochkulturen über einen solchen Sachverhalt ausführlicher
geäußert.
Nun
bin ich aber der Meinung, daß ein derartiger Preis auf
eine geplagte Mutter einen amtlichen und kirchlichen Psychoterror auszuüben
und deren Tochter direkt oder indirekt in den Tod zu treiben
für eine ideologische und materialistische Machterhaltung zu hoch
ist und speziell, wenn die davon betroffenen Personen mit dieser ganzen
Angelegenheit des politischen Machtkampfes um Diktatur oder Demokratie
überhaupt nichts zu tun haben und nun mit Hilfe ganz fauler AMTLICHER
und KIRCHLICHER Tricks in diesen Machtkampf hineingezogen und dabei
stark geschädigt bzw. sogar vernichtet werden.
In
unserer modernen Zeit heiligt unter dem Schutz der Aliierten
der Zweck der Erhaltung eines diktatorischen Machtmonmopols nicht
mehr die Mittel der Volksverhet-zung* oder gar des Mordes*.
Daß
es sich bei dem anonymen Anrufer, welcher das Mädchen auf unserem
Grundstück gesehen haben will, sowie bei dem vorbereitenden anonymen
Anrufer, welcher es als Mitglied einer Sekte beim Austeilen
von Hand-zetteln gesehen haben will, um bezahlte Kräfte der bundesdeutschen
evangelischen Supermacht handeln muß, erscheint nun unbestritten.
Denn zum einen wüßten wir davon, wenn sich das Mädchen
tatsächlich bei uns aufgehalten hätte.
Und
wenn zum anderen sowohl die Aussage jenes vermeintlichen Zeugen, daß
er das Mädchen bei uns gesehen habe, als auch die Aussage der Mutter,
daß sie ihre Tochter selbst zweimal bei uns gesehen habe, nicht
als unwahr nachgewiesen und verifiziert worden wären, dann hätte
dies doch zwingend notwendig eine Strafverfolgung unsererseits wegen
Mordes oder ähnlichem nach sich ziehen müssen was nach
unseren Erfahrungen allen Beteiligten, mit Ausnahme der Mutter und der
Tochter, wohl ganz besonders gut in ihr Konzept gepaßt hätte.
Wenn
also eine solche Strafverfolgung nicht stattgefunden hat, dann nur deshalb,
weil eindeutig nachgewiesen war, daß wir mit dieser ganzen Angelegenheit
nichts zu tun gehabt haben konnten, daß der Tod jenes jungen Mädchens
nachweislich mit uns in keinem Zusammenhang stand und daß wir
auch bei größten BEHÖRDLICHEN und KIRCHLICHEN Anstrengungen
mit ihrem Tod nicht in einen Zusammenhang zu bringen waren
und dies trotz der Zeugenaussage eines erwachsenen Menschen, den man
über die Medien leicht für die entsprechende Beweisführung
hätte ausfindig machen und finden können,
und trotz der eindeutigen Behauptung der Mutter, sie habe ihre Tochter
zweimal bei uns gesehen.
Was
hat uns also unter solchem erdrückenden, potenti-ellen Beweismaterial
zweier verschiedener Zeugenaussagen vor einer Strafverfolgung
wegen Mordes an einem minderjährigen Mädchen geschützt?
Nach
unseren bisherigen Erfahrungen sicherlich nicht die BEHÖRDEN oder
gar die KIRCHE, sondern allem logischen Ermessen nach einzig und allein
die Angst aller Beteiligten auf seiten der STAATSANWALTSCHAFT, der POLIZEI,
der JUGENDÄMTER und der KIRCHEN sowie anderer möglicher Beteiligter,
hier im Rahmen einer öffentlichen gerichtlichen Untersuchung durch
eigene Recherchen von unserer Seite entlarvt zu werden und in der Folge
ihrer in dieser Sache begangenen Verbrechen wegen angeklagt zu werden.
Was
uns also schützte, waren begangene und sicherlich leicht nachweisbare
Formfehler bei den beteiligten Mitarbeitern bzw. Ämtern unserer
beiden bundesdeutschen ökumenischen Supermächte.
Und
dies ist wohl auch der Grund, warum die HEIDEL-BERGER STAATSANWALTSCHAFT,
die sich ja nun schon vielfach gegen uns verdient gemacht hatte, das
Verfahren der STAATSANWALTSCHAFT MÜNSTER an sich riß und
kurzerhand gegen alle Regeln des juristischen Anstandes
die Einstellung des Verfahrens verfügte, mit jenem unhaltbaren
Ausdruck von staatlicher Willkür in der Behauptung: Die Ermittlungen
haben keinen hinreichen-den Tatverdacht ergeben.
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