PETER HÜBNER  ·  PREIS DER FREIHEIT  DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH  EINE DOKUMENTATION  Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
DEUTSCHES KULTUR FORUM
 
Seite 4
Die Geschichte der Deutschen Kulturstiftung
 
Teil 3   •   VERTRETER DES VOLKES – Die Goldene Partei Deutschlands
Der zehnte große ökumenische Schlag der Diktatur gegen die
bürgerlichen Demokratisierungsbestrebungen
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 INHALT
 Preis der Freiheit - Inhalt
 Vorwort des Verlages
 Vorwort des Autors
 Vorwort der
 Deutschen Kulturstiftung
 TEIL 3
 Der zehnte große
 ökumenische Schlag der
 Diktatur gegen die
 bürgerlichen
 Demokratisierungs-
 bestrebungen
 Tagungsordnung
 der ersten
 Bundesvollversammlung
 der Goldenen Partei
 Auszug aus dem
 geltenden Parteiengesetz
 der BRD
 Brief des
 Bundeswahlleiters an die
 Goldenen Partei
 Brief des
 Bundestagspräsidenten
 an die Goldene Partei
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Deutsche Kulturstiftung
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Goldene Partei 1
 Brief des Finanzamts
 Heidelberg an die
 Goldene Partei
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Goldenen Partei 2
 Brief des  Finanzamts
 Kassel an die
 Goldene Partei 3
 Brief des Finanzamts
 Kassel an unseren
 Wirtschaftsprüfer
 Brief der Goldenen Partei
 an den Vorsteher des
 Finanzamts Kassel
 ORIGINAL-DOKUMENTE
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Am 8. Juni fordert der BUNDESWAHLLEITER noch einmal Auskünfte und beruft sich dabei auf den § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes:

             
               
  Brief des BUNDESWAHLLEITERS an die
GOLDENE PARTEI
             
               
 

Ich bestätige den Eingang Ihres o.a. Schreibens, dem als Anlage die von Ihrem Bundesparteitag am 4.4.1988 verabschiedeten Satzungsänderungen und -ergänzungen beigefügt waren.

Hinsichtlich Ihrer Anfrage nach der gesetzlichen Grundlage für meine Bitte um Einsicht in Gründungsprotokoll und Beschlußprotokoll zur Satzungsänderung bzw. Vorstands-wahl darf ich Sie darauf hinweisen, daß die Voraussetzung für die Verbindlichkeit von Parteibeschlüssen deren Rechtsgültigkeit ist. Unter dem Aspekt der Forderung des Parteiengesetzes, daß die innerparteiliche Ordnung demokratischen Grundsätzen zu entsprechen hat, muß der Bundeswahlleiter befugt sein, die Legitimation des Vorstandes und die Verbindlichkeit der mitgeteilten Parteibeschlüsse durch Einblick in die entsprechenden Protokolle zu überprüfen. Auszugsweise Abschriften der jeweiligen Protokolle sind hierfür ausreichend; sie werden zu den Akten genommen, jedoch nicht nach § 6 (3) PartG an interessierte Bürger versandt.

Ich mache darauf aufmerksam, daß dem Bundeswahl-ausschuß sowie den entsprechenden Wahlausschüssen der Länder zur Beurteilung der Frage, ob eine politische Vereinigung als Partei für eine Bundestags- oder Landtags-wahl anzuerkennen ist, ein Nachweis über die satzungs-gemäße Bestellung des Vorstandes (Wahlprotokoll) zusammen mit dem Wahlvorschlag vorzulegen ist. Die Zahl der Mitglieder einer politischen Vereinigung spielt hierbei eine wichtige Rolle.

Zur weiteren Bearbeitung Ihrer Unterlagen bitte ich um Übersendung folgender Unterlagen:

  • Neufassung der Satzung
  • Protokoll über die Satzungsänderung vom 4.4.1988
  • Protokoll über die Vorstandswahl vom 4.4.1988
  • Gründungsprotokoll
  • Meldung der Namen und Funktionen der Vorstandsmitglieder evtl. bestehender Landesverbände
  • Protokoll über die Satzungsänderung vom 3.10.1987
  • Protokoll über die Verabschiedung des Programms
  • Angabe der Mitgliederzahl.

Für eine Äußerung zu meinen Ausführungen hinsichtlich Ihres Programms (mein Schreiben vom 15.11.1988) wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Gaspers

             
                                         
  Ende des Zitats                                  
               
 

Der guten Ordnung halber sei hier der betreffende
Paragraph 6 Abs. 3 vollständig abgedruckt.

             
               
 

(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter

             
               
  1.  Satzung und Programm der Partei              
                 
  2.  Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen              
                 
  3. 

Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen.
Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.

             
                                         
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
           
                                   
  Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
© DEUTSCHES KULTUR FORUM 2003