PETER HÜBNER  ·  PREIS DER FREIHEIT  DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH  EINE DOKUMENTATION  Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
DEUTSCHES KULTUR FORUM
 
Seite 11
Die Geschichte der Deutschen Kulturstiftung
 
Teil 3   •   VERTRETER DES VOLKES – Die Goldene Partei Deutschlands
Der zehnte große ökumenische Schlag der Diktatur gegen die
bürgerlichen Demokratisierungsbestrebungen
__________________________________________________________________________________________________
Wird laufend
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 INHALT
 Preis der Freiheit - Inhalt
 Vorwort des Verlages
 Vorwort des Autors
 Vorwort der
 Deutschen Kulturstiftung
 TEIL 3
 Der zehnte große
 ökumenische Schlag der
 Diktatur gegen die
 bürgerlichen
 Demokratisierungs-
 bestrebungen
 Tagungsordnung
 der ersten
 Bundesvollversammlung
 der Goldenen Partei
 Auszug aus dem
 geltenden Parteiengesetz
 der BRD
 Brief des
 Bundeswahlleiters an die
 Goldenen Partei
 Brief des
 Bundestagspräsidenten
 an die Goldene Partei
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Deutsche Kulturstiftung
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Goldene Partei 1
 Brief des Finanzamts
 Heidelberg an die
 Goldene Partei
 Brief des Finanzamts
 Kassel an die
 Goldenen Partei 2
 Brief des  Finanzamts
 Kassel an die
 Goldene Partei 3
 Brief des Finanzamts
 Kassel an unseren
 Wirtschaftsprüfer
 Brief der Goldenen Partei
 an den Vorsteher des
 Finanzamts Kassel
 ORIGINAL-DOKUMENTE
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Am 6. 12. 88 schreiben wir per Einschreiben mit Rückant-wort an den VORSTEHER DES FINANZAMTES KASSEL folgenden erklärenden Brief:

             
               
  Brief der GOLDENEN PARTEI
an den VORSTEHER DES FINANZAMTS KASSEL
             
               
 

An den
Vorsteher des
Finanzamtes Kassel
Goethestr. 43

3500 Kassel

             
                6. 12. 88              
                                         
 

Betr.: VERTRTER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI
Bezug: Ihr Steuer-Vorauszahlungsbescheid vom 22.11.88 sowie Ihre diversen Zahlungsaufforderungen (s. Anlage) an unsere politische Partei

Sehr geehrter Herr Finanzamtsvorsteher,

Ihre amtliche Aufforderung an die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI, Ihrem Finanzamt im Sinne einer „Steuerpflicht“ 40.000 DM und mehr an Steuern zu überweisen, ist in der Zuständigkeit unzulässig, da

             
                                         
  1. 

gemäß demokratischen Grundsätzen sowie aufgrund vielfältigster geschichtlicher Erfahrungen die Parteigründung frei ist (Art. 21 GG).
(Eine Partei bedarf nur der rechtmäßigen Gründung auf der Basis des Grundgesetzes und des Parteien-gesetzes – aber ganz bewußt unterliegt die Partei keiner Anerkennung durch irgendeine staatliche Institution.
Hiervon zu unterscheiden ist nur die Überprüfung jener Voraussetzungen, die zu einer Teilnahme am Wahlkampf berechtigen, durch den Bundeswahlleiter (s. Tsatsos / Morlok „Parteienrecht“, erschienen bei Uni-Taschenbücher 1169, C.F. Müller Verlag);

             
                                         
  2. 

eine Partei ihre Rechtsstellung solange innehat, als sie innerhalb von sechs Jahren an einer Landtags- oder Bundestagswahl teilnimmt (§ 2 PartG);

             
                                         
  3. 

für eine eventuelle Aberkennung der Parteifähigkeit kraft Grundgesetz unmittelbar und ausschließlich nur das Bundesverfassungsgericht zuständig ist (Art. 21 GG, § 32 PartG);

             
                                         
  4. 

die „Überprüfung einer Steuerpflicht“ bei einer politischen Partei gemäß § 23 PartG sich in der öffentlichen Rechenschaftslegung gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages erfüllt – und keinesfalls durch irgendwelche Manipulationen mit irgendeinem Finanzamt.
(Die diversen Parteispendenaffären im ganzen Bundesgebiet haben zur Genüge bezeugt, daß die Mitglieder solcher Art untergeordneter Behörden dem parteipolitischen Druck ihrer vorgesetzten Dienststellen nicht immer gewachsen sind – was ja gerade durch eine große Prozeßwelle aufgedeckt wird – und daß die öffentliche Rechenschaftslegung der Parteifinanzen über den Bundestagspräsidenten vor dem Volke für die Sicherung der Demokratie den sichersten Weg darstellt.)

Die Satzungen der politischen Parteien werden kraft Gesetz (s. § 6 PartG) vom Bundeswahlleiter veröffent-licht und kostenlos abgegeben – dies gilt auch gegenüber öffentlichen Stellen, falls sie ein irgendwie geartetes Interesse an der Satzung einer Partei haben.

             
                                         
 

Die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI ist ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestand-teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Sie erfüllt mit ihrer freien dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihr nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe (gemäß § 1 PartG).

Die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI wirkt an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit,

  • indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nimmt,
  • die politische Bildung anregt und vertieft,
  • die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördert,
  • zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbildet,
  • sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligt,
  • auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nimmt,
  • die von ihr erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführt und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgt (gemäß § 1 PartG).

Die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI legt ihre Ziele in ihrem politischen Programm nieder.

Die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI ist eine freie Vereinigung von Bürgern, die dauernd für den Bereich des Bundes und der Länder auf die politische Willensbildung Einfluß nimmt und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag und den Landtagen mitwirken will und die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach der Zahl der Mitglieder und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzungen bietet (gemäß Art. 21 GG, § 2 PartG).

Die VERTRETER DES VOLKES – die GOLDENE PARTEI hat eine schriftliche Satzung und erarbeitet gerade ein schriftliches Programm.
Die Gebietsverbände sollen ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vor-schriften enthält.

             
                                         
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
           
                                   
  Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
© DEUTSCHES KULTUR FORUM 2003