Die
Überreichung des Programms hat am 14.12.87 stattge-funden.
Kraft Gesetz können die Unterlagen beim Bundeswahlleiter von jedermann
eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden auf Anforderung
gebührenfrei erteilt (gemäß § 6 PartG).
Die
Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ
der Bundespartei. Sie führt die Bezeich-nung Parteitag.
Der Parteitag tritt mindestens in jedem zweiten Kalender-jahr einmal
zusammen.
Der
Parteitag beschließt über das Parteiprogramm, die Satzung,
die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung
sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
Der
Parteitag wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder etwaiger anderer
Organe und die Vertreter in den Organen höherer Gebietsverbände.
Der
Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht
des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß.
Der finanzielle Teil des Berichts wird vor der Berichterstattung durch
Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, überprüft
(gemäß § 9 PartG).
Die
zuständigen Organe der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN
PARTEI entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über
die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht
nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren
sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit
oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder der
VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI sein.
Die
Mitglieder der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI und die
Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung
des Stimmrechts wird nach näherer Bestimmung der Satzung davon
abhängig gemacht, daß das Mitglied seine Beitragspflicht
erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt
aus der Partei berechtigt. |