Dem
Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus
den VERTRETERN DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI kraft Satzung angehören,
wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. Der
Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der
Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. Vorsitzender
und Schatzmeister der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI
dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung
vergleichbare Funktionen ausüben.
Der
Vorstand leitet die Partei und führt deren Geschäfte nach
Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten
Organe.
Er vertritt die Partei gemäß § 26 Abs. 2 BGB.
Zur
Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung
der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte
ist aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand
(Präsidium) gebildet. Seine Mitglieder sind vom Vorstand gewählt
(gemäß § 11 PartG).
Der
Vorstand der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI gibt über
die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die der Partei innerhalb
eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über
das Vermögen der Partei in einem Rechenschafts-bericht öffentlich
Rechenschaft.
Der
Rechenschaftsbericht wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Er wird bis zum 30.
September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten
des Deutschen Bundestages eingereicht und von diesem als Bundestagsdrucksache
verteilt. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist
aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der
Rechenschaftsbericht der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI
wird dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundespartei-tag
zur Erörterung vorgelegt.
Der
Präsident des Deutschen Bundestages prüft, ob der Rechenschaftsbericht
den Vorschriften entspricht. Das Ergebnis der Prüfung wird in den
Bericht aufgenommen.
Der
Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag
jährlich über die Entwicklung der Parteifinanzen sowie über
den Rechenschaftsbericht der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN
PARTEI Bericht. Der Bericht wird als Bundestagsdrucksache verteilt (gemäß
§ 23 PartG).
Der
Rechenschaftsbericht besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung
sowie einer Vermögensrechnung. In den Rechenschaftsbericht der
Gesamtpartei werden die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach
Bundesver-band und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der
nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufgenommen.
Landesverbände
haben die Teilberichte der ihnen nach-geordneten Gebietsverbände
gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren. |