Spenden
an die VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI oder einen oder
mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr
(Rechnungsjahr) 20.000 Deutsche Mark übersteigt, werden unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe
der Spende im Rechenschaftsbericht verzeichnet.
Unzulässige
Spenden werden von der Partei unverzüglich an das Präsidium
des Deutschen Bundestages weitergeleitet (gemäß § 25
PartG).
Einnahme
ist, soweit für einzelne Einnahmearten nichts Besonderes gilt,
jede den VERTRETERN DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI von außen
zufließende Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten
auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlich-keiten
sowie die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen, mit
denen ausdrücklich für die VERTRETER DES VOLKES die
GOLDENE PARTEI geworben wird, durch andere.
Alle
Einnahmen werden mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen
Stelle eingesetzt.
Wirtschaftsgüter,
die nicht in Geld bestehen, werden mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu
zahlenden Preisen angesetzt.
Durchlaufende
Gelder und Leistungen sowie Mitglieds-beiträge und sonstige Einnahmen,
die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung
unter mehrere Gebiets-verbände bestimmt sind, werden bei der Stelle
ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben (gemäß
§ 26 PartG).
Mitgliedsbeiträge
sind Beiträge, die die Mitglieder in dieser Eigenschaft entrichten,
insbesondere auch Aufnahmegebüh-ren und Sonderumlagen.
Bei
Einnahmen aus Vermögen, Einnahmen aus Veranstal-tungen, Vertrieb
von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen
verbundener Tätigkeit der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN
PARTEI wird der Reinertrag eingesetzt.
Die
Ausweisungspflicht bei Einnahmen aus Spenden bleibt unberührt.
Bei
der Einnahmerechnung können Sach-, Werk- und Dienstleistungen,
die die Mitglieder der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI
außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich
zur Verfügung stellen oder die einen Wert von 1.000 Deutsche Mark
im Einzelfall nicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben.
Für die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen
der Parteiwerbung gilt der vorige Satz entsprechend (gemäß
§ 27 PartG).
Die
VERTRETER DES VOLKES die GOLDENE PARTEI führt Bücher
über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie
über ihr Vermögen. Dabei wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes verfahren.
Die Rechnungsunterlagen werden fünf Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres (gemäß § 28 PartG).
Die
Prüfung des Rechenschaftsberichts erstreckt sich auf die Bundespartei,
ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens
vier nachgeordnete Gebiets-verbände.
Der
Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten
Personen alle Aufklärungen und Nach-weise verlangen, welche die
sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
Es wird ihm insoweit auch gestattet, die Unterlagen für die Zusammenstellung
des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie
die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
Der
Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer
schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschafts-bericht alle
rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte
erfaßt sind. Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter
Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. Es genügt die
Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen
Vorstandsmitgliedes (gemäß § 30 PartG).
Das
Ergebnis der Prüfung wird in einem schriftlichen Prüfungsbericht
niedergelegt und dem Vorstand der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN
PARTEI und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes übergeben.
Sind
nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen
zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen,
daß
nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher
und Schriften der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI sowie
der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise
der Rechenschafts-bericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften
des Parteiengesetzes entspricht.
Sind
Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk
die Bestätigung zu versagen oder einzu-schränken. Die geprüften
Gebietsverbände werden im Prüfungsvermerk namhaft gemacht.
Der
Prüfungsvermerk wird auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht
angebracht und im vollen Wortlaut mit veröffentlicht (gemäß
§ 30 PartG).
Als
Prüfer darf nicht bestellt werden, wer Vorstands-mitglied, Mitglied
eines allgemeinen Parteiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Angestellter
der VERTRETER DES VOLKES der GOLDENEN PARTEI oder eines ihrer
Gebietsverbände ist oder in den letzten drei Jahren vor der Bestellung
war.
Die
Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden
gesetzlichen Vertreter einer Prüfungs-gesellschaft sind zu gewissenhafter
und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit
verpflichtet. § 168 des Aktiengesetzes gilt entsprechend (gemäß
§ 31 PartG).
Wir
werden noch im Rahmen des Wahlkampfes im Lande Hessen Gelegenheit haben,
zu diesem Tatbestand vor den Augen der Öffentlichkeit Stellung
zu nehmen, und mögliche parteipolitische, amtsfremde Manipulationen
aufzeigen.
Spätestens
bei unserem Einzug in das Landesparlament werden unsere eigenen Erfahrungen
die Aufklärungs-arbeiten in bezug auf die Parteispendenaffären
unter Mitwirkung der Finanzämter unterstützen helfen.
Darüber
hinaus sei Ihnen mitgeteilt, daß die Finanzbehörde der DEUTSCHEN
KULTURSTIFTUNG noch die rückwirkende Anerkennung der Gemeinnützigkeit
aus der Zeit vor ihrer Eingliederung in die GOLDENE PARTEI schuldig
geblieben ist.
Am
16. 11. 84 beantragte die DEUTSCHE KULTUR-STIFTUNG ordnungs-
und termingemäß die Durchführung eines Prozesses vor
dem Finanzgericht des Landes Baden-Württemberg in dieser Angelegenheit
(sehen Sie hierzu das Schreiben der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG vom 16.11.84).
Dieser Prozeß wurde bislang auch von Ihrem Amt verhindert.
Wir
möchten Sie darauf hinweisen, daß Sie mit Ihrem Kontakt mit
der GOLDENEN PARTEI ins Rampenlicht der Öffentlichkeit treten und
daß wir kraft Gesetz verpflichtet sind, uns mit Hilfe eines dem
Finanzamt übergeordneten Rechtes vor den Augen des Volkes gegen
jede Art religiös-politischer Manipulationen hinter amtlichen Kulissen
zu wehren.
Unsere
Auseinandersetzung mit Ihrem Amt ist nur Ausdruck eines politischen
Druckes, welchen diejenigen, die gerade an der Macht sind, über
irgendwelche ihnen untergeordneten Ämter auf andersdenkende politische
Organisationen ausüben, weil sie um ihre überholte religiös-politische
Machtstellung bangen.
Die
Spendenaffären haben ja Zwangsmaßnahmen religiös-politisch
gebundener Vorgesetzter gerade auch gegenüber Finanzbeamten zur
Genüge aufgedeckt, und wir sind uns Ihrer persönlichen Schwierigkeiten
im Amt durchaus bewußt.
Unser
Angriff in dieser Sache richtet sich deshalb vorrangig auf Ihre vorgesetzten
Dienststellen, und wir werden als Partei gerade dort allgemeine Verbesserungen
durchzu-setzen und Amtsmißbrauch zu verhindern wissen.
Mit
freundlichen Grüßen
i.
V. i. V.
VERTRETER
DES VOLKES die GOLDENE PARTEI
D-3501 Kassel-Edermünde 1, Rainsborn 1
Tel: 05603-5693
Telex: 5 603 811
Anlage:
Kopien Ihres Steuerbescheides sowie
Ihrer Zahlungsaufforderungen |