|
Unter
Bezugnahme auf Ihre vorbezeichneten Schreiben teilen wir Ihnen mit,
daß die Anerkennung der Gemein-nützigkeit in den Zuständigkeitsbereich
der Finanzbehörden fällt.
Wir
bitten Sie daher, sich zuständigkeitshalber an die Finanzbehörden
zu wenden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Zu
Ihrer oben genannten Anfrage weise ich darauf hin, daß die steuerliche
Behandlung der Kirchen nicht auf einer durch Gerichte oder Behörden
ausgesprochenen Aner-kennung als gemeinnützig beruht,
wie Sie anscheinend annehmen, sondern auf konkreten gesetzlichen Regelungen,
die der jeweils zuständige Landes- oder Bundesgesetzgeber getroffen
hat. ... Gesetze sind wie auch Ihnen bekannt sein dürfte
von den Gerichten nicht zu überprüfen, sondern als
verbindlich anzuwenden, sofern nicht ihre Verfassungswid-rigkeit festgestellt
wird, wofür allein das Bundesver-fassungsgericht zuständig
ist.
In
welchen Fällen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist,
ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften insbesondere
§ 33, § 40 und § 41 der Finanzgerichts-ordnung.
Zur Erteilung von Rechtsauskünften ist das Gericht nicht befugt. |
|
|
|
|
|
|
|