Auf
Ihr Schreiben vom 13. Juni 1984 teile ich Ihnen mit, daß der Bundesgerichtshof
nicht mit der Aufgabe betraut ist, die Gemeinnützigkeit der evangelischen
oder katholischen Kirche zu untersuchen.
Zu
Ihrer näheren Information teile ich Ihnen mit, daß die besondere
Stellung der Kirche auf Artikel 140 des Grundgesetzes beruht, wonach
die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom
11. August 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes erhoben worden sind.
Eine
Änderung dieser Vorschriften kann nur durch das Parlament erfolgen. |