PETER HÜBNER  ·  PREIS DER FREIHEIT  DAS PROGRAMMIERTE VIERTE REICH  EINE DOKUMENTATION  Unter der Schirmherrschaft der DEUTSCHEN KULTURSTIFTUNG
DEUTSCHES KULTUR FORUM
 
Seite 22
Die Geschichte der Deutschen Kulturstiftung
 
Teil 3   •   VERTRETER DES VOLKES – Die Goldene Partei Deutschlands
Die Tradition der beiden ökumenischen Supermächte
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 INHALT
 Preis der Freiheit - Inhalt
 Vorwort des Verlages
 Vorwort des Autors
 Vorwort der
 Deutschen Kulturstiftung
 TEIL 3
 Die Tradition der beiden
 ökumenischen  Supermächte
 Die Diktatur der beiden
 bundesdeutschen
 ökumenischen  Supermächte
 vor ihrer öffentlichen
 Entlarvung
 Die Diktatur greift an
 Hausdurchsuchung
 Die Angst von Diktatoren
 und gekauften Amts- und
 Würdenträgern vor der
 Wahrheit der Demokratie
 Beschlagnahme
 Die heilige römische Justiz
 deutscher Nation im
 Dienste der Diktatur
 Fernschreiben des  Richters am Amtsgericht
 Heidelberg an die  Deutsche Kulturstiftung
 Fernschreiben der  Deutschen Kulturstiftung
 an die Staatsanwaltschaft  Karlsruhe
 Brief der  Staatsanwaltschaft  Karlsruhe
 an die Staatsanwaltschaft  Heidelberg
 Der heilige römische  Parlamentarismus
 deutscher Nation
 im Dienste der Diktatur
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ARCHIV
aktuell

Mir liegt ein Dokument vor, in welchem die STAATS-ANWALTSCHAFT KARLSRUHE die STAATSANWALT-SCHAFT HEIDELBERG am 19. 12. 84 auffordert, das Verfahren für ihre weiteren Schach- und Winkelzüge zu übernehmen – nachdem es angeblich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Der Inhalt des Briefes sei hier der guten Ordnung halber abgedruckt:

Brief der STAATSANWALTSCHAFT KARLSRUHE
an die STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG

  Staatsanwaltschaft
7500 Karlsruhe,
               
  den 19. 12. 84              
                                         

13 Js 110/84

Vfg.

1. Register Auszug

2. Ur.
An die
Staatsanwaltschaft
6900 Heidelberg

mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens.

Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen die „Deutsche Kulturstiftung“ wegen Verdachts der Verunglimpfung des Bundespräsidenten und der verfassungsfeindlichen Verun-glimpfung von Verfassungsorganen (13 Js 106/84) mangels Ermächtigung zur Strafverfolgung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, besteht im vorliegenden Verfahren eine hiesige Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs nicht mehr.

Um Übernahmenachricht wird gebeten.

3. Reg. Beleg

(Spitz)
Staatsanwalt

                                         
 

Nun frage ich mich, wie kann ein eingestelltes Verfahren übernommen werden?
So arbeiten wohl die amtlichen Mühlen der Kriminalisierung – indem mit der Zeit ein Haufen Strafverfahren gesammelt und übereinandergeschichtet werden und – wenn sie auch im einzelnen schließlich eingestellt werden müssen – so dann doch noch im Laufe weiterer anhängiger Ermittlungs-verfahren immer noch eine wunderbare breitgefächerte Kriminalisierungsgrundlage darstellen, deren geschicktes Einfließen in die neuen Verfahren auch für diskrete Pressemitteilungen für deren Veröffentlichungen immer noch gute Dienste leisten kann.

Mir liegen schriftliche Dokumente vor, aus denen klar und deutlich hervorgeht, daß auch gerade die hier betroffene STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG an Dritte verunglimpfende Informationen über spezielle Strafverfol-gungen gegen mich bzw. die DEUTSCHE KULTUR-STIFTUNG weitergegeben hat – sowohl an bürgerliche Organisationen als auch an die Presse.

Im zweiten Falle erfuhr ich dann erst aus einem großen Illustriertenartikel der Boulevard-Presse mit immerhin Millionenauflage, um welche Art neues Ermittlungsverfah-ren es sich gerade wieder gegen mich handelte.

Und so erhielt ich dann immerhin aber noch hier und da selbst amtliche Kenntnis, indem mir dann beispielsweise so etwas wie das Folgende vom 22. Januar 1985 ins Haus flatterte:

             
Brief der STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG
an die DEUTSCHE KULTURSTIFTUNG

STAATSANWALTSCHAFT HEIDELBERG

An die
Deutsche Kulturstiftung
z.Hd. v. Herrn Peter Hübner
Adam-Remmele-Str. 3

6901 Schönau-Altneudorf

Aktenzeichen: 41 Js 1005/85

22. Januar 1985

Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Vergehens gegen das Pressegesetz

Das Verfahren wird gemäß § 170 Abs. II StPO eingestellt.

gez. Heister
Staatsanwalt

                                         

Wie wir dann später herausbekamen, war diese Art Strafan-trag vom BUNDESKANZLERAMT über eine von ihm gegründete und bezahlte Tarnorganisation mit bürgerlichem Scheinleben angestrengt worden.
Eine Kopie dieses Strafantrages sowie noch weiterer ähn-licher Kriminalisierungsbestrebungen von derselben Stelle liegen mir vor.
Gründer dieser Tarnorganisation ist der KANZLERAMTS-MINISTER Vogel, der ja des öfteren jene gewichtigen, offiziellen Erklärungen des BUNDESKANZLERAMTES abgab.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
           
                                   
  Mit freundlicher Genehmigung des HESSISCHEN LANBOTEN
© DEUTSCHES KULTUR FORUM 2003